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Satzung |
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§ 1 Name und Sitz
1) Der am 15. November 1953 gegründete Verein führt den Namen: " Schützenverein St. Arnold e.V. "
2) Der Verein hat seinen Sitz in 48485 Neuenkirchen Ortsteil St. Arnold. Er
ist unter der Nr. 315 im Vereinsregister des Amtsgerichts Rheine eingetragen.
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
2) Zweck des Vereins ist die Pflege der Tradition, die Förderung des Sportschießens, der
Kultur und Jugendpflege, Pflege der friedlichen Nachbarschaft und der kameradschaftlichen
Gesinnung im Ortsteil St. Arnold.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere:
a) durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich
des Schießsports, durch Teilnahme und Durchführung von Wettbewerben.
b) Unterhaltung von Tanzgruppen zur Erhaltung, Pflege und Förderung
des Brauchtums.
c) Erziehung der Jugend zum sportlichen Wettkampf und zur Musik durch Unterhaltung
entsprechender Jugendgruppen.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen, männlichen
Personen werden, welche die Aufgaben des Vereins zu unterstützen bereit
sind und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Aufgenommen werden können nur Personen, die Ihren festen Wohnsitz im
Ortsteil St. Arnold haben. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
2) Ordentliche Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über
die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme
wird erst dann erworben, nachdem die Aufnahmegebühr und der jeweils fällige
Jahresbeitrag, oder anteilige Jahresbeitrag gezahlt worden ist. Eine Registrierung
der Mitgliedschaft erfolgt in das Mitgliederverzeichnis, das vom Geschäftsführer
des Vereins geführt wird.
3) Personen, welche die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert
haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und 30
Jahre ununterbrochen Mitglied sind, werden zu Ehrenmitglieder ernannt, sie
genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
4) Die Zugehörigkeit zu dem Verein erlischt:
a) durch den Austritt, der schriftlich zu erklären ist
b) durch Tod
c) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
d) durch Ausschluss gemäß § 4 der Satzung
§ 4 Ausschluss
1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:
a) Verhalten festgestellt und nachgewiesen werden kann, wonach das Ansehen
des Vereins geschädigt oder dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt
wird.
b) ehrenrührige Handlungen begangen werden
c) das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und
trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den Rückstand nicht bezahlt
wird.
d) das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und
durch die Änderung des Wohnsitzes oder der Kontoverbindung, die dem Verein
nicht mitgeteilt wurden, die Fälligkeiten nicht eingefordert werden können.
2) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen
den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde eingelegt
werden, die zu begründen und beim Vorstand einzureichen ist. Über
die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes
ist dem ausgeschlossenem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
Ausscheidende Mitglieder können Ansprüche wegen gezahlter Beiträge
und geleisteter Sacheinlagen, soweit sie nicht Darlehnweise bzw. leihweise
erfolgt sind, gegen den Verein nicht geltend machen.
Ausgeschlossene Mitglieder können nach angemessener Sperrfrist erneut
einen Antrag auf Aufnahme in den Verein stellen.
§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr
1) Die Mindesthöhe des jährlichen Beitrages wird vom Vorstand
ermittelt und von der Generalversammlung beschlossen.
Mitglieder, die den Bundesfreiwilligendienst ableisten, können auf Antrag vom Beitrag im ersten Jahr ihrer Zugehörigkeit
zum Bundesfreiwilligendienst befreit werden. Auf Antrag eines Mitgliedes
kann der Vorstand in besonderen Härtefällen eine Beitragsermäßigung
oder den Erlass des Beitrages beschließen.
2) Ehrenmitglieder leisten 50 % des jährlichen Beitrages. Sie sind
jedoch verpflichtet, Zahlungen, die laut Generalversammlungsbeschluss für
besondere Anlässe und für alle Mitglieder beschlossen wurden, zu
leisten.
In besonderen Fällen kann der Vorstand hier gesonderte Regelungen treffen.
3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober
des Folgejahres.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlungen
b) Der Vorstand
§ 7 Versammlung
1) Mitgliederversammlungen sind die Generalversammlung, Jahreshauptversammlung
und außerordentliche Mitgliederversammlung.
Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt der Gemeinde Neuenkirchen
zu erfolgen. Die Angabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Zur Änderung eines Satzungspunktes sind 3/4 Mehrheit der Stimmen der
Mitgliederversammlung notwendig.
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vorher dem
Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
bei Stimmungsgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokollbuch niederzuschreiben
und von einem Mitglied des Vorstandes sowie vom Protokollführer zu
unterschreiben. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung
verlesen.
Die Generalversammlung soll grundsätzlich am Totensonntag stattfinden.
Die Jahreshauptversammlung soll grundsätzlich am 2. Sonntag nach Ostern
stattfinden.
Die Generalversammlung beschließt insbesondere über:
1. den Jahresbericht
2. den Rechnungsbericht des Schatzmeisters
3. die Feststellung und Genehmigung des Finanzplanes
4. die Entlastung des Vorstandes
5. Neuwahl des Vorstandes
6. die Wahl von zwei Kassenprüfern für 1 Jahr
7. vorliegende Anträge
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss
des Vorstandes oder auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder des
Vereins unverzüglich einberufen werden.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzendem
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) 4 Beisitzern
f) dem Oberst
g) dem Karnevalspräsidenten
h) für die Dauer Ihrer Amtszeit gehören der amtierende König,
Kaiser und Prinz mit Stimmrecht dem Vorstand an. i) bei Bedarf zwei weitere vom geschäftsführenden Vorstand benannte Beisitzer (ohne Stimmrecht
im Vorstand)
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Wahlen sind so vorzunehmen, dass wechselweise der Block A und B zur Wahl stehen, wobei jedes Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet und neue zur Wahl stehen oder die bisherigen Amtsinhaber zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.
Die Blöcke setzen sich wie folgt zusammen:
Block A
Vorsitzender
Schatzmeister
Beisitzer Eventmanagment
Beisitzer Schriftarbeit
Oberst
Block B
Stellvertretender Vorsitzender
Geschäftsführer
Beisitzer Jugend
Beisitzer Schützenplatz / Geräte
Karnevalspräsident
3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus,
so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung durch Zuwahl
aus der Reihe der Vorstandsmitglieder ergänzen.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter und fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in seiner Abwesenheit die des
Stellvertreters.
5) Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden
oder Stellvertreter und dem Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung von
einem weiterem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter
sowie der Geschäftsführer und der Schatzmeister.
§
9 Auflösung
1) Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung oder einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2) Der Beschluss ist wirksam, wenn von den stimmberechtigten Mitgliedern
mindestens zwei Drittel anwesend sind und von diesen mindestens drei Viertel
der Auflösung
zustimmen.
3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten,
wenn Überschuss vorhanden ist, an die Gemeinde Neuenkirchen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 04. Mai 2014 von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
Sie tritt sofort in Kraft.
Die am 26. November 2006 beschlossene Satzung ist somit außer Kraft.
Die Satzung gibt es hier auch zum Download.
Den Aufnahmeantrag findet Ihr hier.
Die Geschäftsordnung gibt es hier.
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